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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 06.10.2003
Aktenzeichen: 16 WF 161/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 117 Abs. 2 | |
ZPO § 117 Abs. 3 |
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
16. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -
Beschluss
Karlsruhe, 06. Oktober 2003
wegen Ehescheidung
hier: Prozesskostenhilfe
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 25. August 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Antragsgegnerin hat kurz vor Schluss der mündlichen Verhandlung (vor Festsetzung des Streitwertes, Verkündung des Endurteils und Rechtsmittelverzicht) zu Protokoll Prozesskostenhilfe beantragt. Der Familienrichter hat ihr aufgegeben, binnen zwei Wochen ein ausgefülltes Formblatt zum Prozesskostenhilfeantrag nebst Belegen vorzulegen. Nachdem diese Unterlagen nicht eingegangen waren, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 25. August 2003 Prozesskostenhilfe versagt. Mit ihrer hiergegen eingelegten Beschwerde legt die Antragsgegnerin eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor nebst Unterlagen über den Unterhalt für drei Kinder und die Höhe der Mietbelastung. Die verspätete Vorlage erklärt sie damit, dass sie das Formblatt mit Belegen fristgemäß ausgefüllt und versandt habe, dieses jedoch nicht in der Frist bei ihrem Prozessbevollmächtigten angekommen sei. Es scheine sich um ein unverschuldetes Postversehen zu handeln.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg.
Prozesskostenhilfe kann erst von dem Zeitpunkt an bewilligt werden, in dem die notwendigen Unterlagen, insbesondere also die Formularerklärung nach § 117 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO, bei Gericht eingereicht sind. Ist der Antrag vor Ende der Instanz gestellt, sind aber die Belege, wie hier, erst nach Instanzende eingereicht worden, so kann Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden (OLG Karlsruhe - 2. ZS., Familiensenat - Beschluss vom 22. April 1998 - 2 WF 37/98 - FamRZ 1999, 305). Der Grund liegt darin, dass Prozesskostenhilfe die Führung eines laufenden Prozesses ermöglichen soll und dieser Zweck im allgemeinen dann nicht mehr zu erreichen ist, wenn der Prozess auch ohne Bewilligung der Prozesskostenhilfe durchgeführt und bereits abgeschlossen ist (Senatsbeschluss vom 06. Dezember 1990 - 16 WF 148/90 - FamRZ 1992, 704). Prozesskostenhilfe kann ausnahmsweise auch dann noch nach Instanzende mit Rückwirkung gewährt werden, wenn der Antragsteller die erforderlichen Unterlagen mit Zustimmung des Gerichts erst nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens nachgebracht hat (OLG Karlsruhe Beschluss vom 22. April 1998 a.a.O.). Damit soll das Vertrauen der bedürftigen Partei darauf geschützt werden, dass ihr auch noch nach Abschluss der Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, ansonsten sie mindestens die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch vor Abschluss der Instanz vorgelegt hätte. Die durch das Amtsgericht gesetzte Frist von zwei Wochen ist indessen abgelaufen. Nach Ablauf der Frist griff der Grundsatz endgültig Platz, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe nicht mehr zu erreichen ist, wenn der Rechtsstreit auch ohne Bewilligung der Prozesskostenhilfe durchgeführt und bereits abgeschlossen ist. Auf die Ursache für die unterlassene Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kommt es demzufolge nicht an.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die Pflicht der Beschwerdeführerin, die für ihre erfolglose Beschwerde vorgesehene Gebühr von 25 € zu tragen, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz Nr. 1956).
Ende der Entscheidung
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